Über uns

Österreichische Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel

Aufgabenbereiche der ÖGES

Das Ziel der ÖGES ist die Förderung der experimentellen und klinischen Forschung, Lehre und Praxis auf dem Gebiet der Endokrinologie und des Stoffwechsels. Sie fördert als Plattform die fachliche und kollegiale Zusammenarbeit zwischen NaturwissenschaftlerInnen, MedizinerInnen und VeterinärmedizinerInnen in Wissenschaft und ärztlicher Praxis. Sie stellt als offizielles österreichisches Organ auf dem Gebiet der Endokrinologie und des Stoffwechsels die Vertretung ihrer Mitglieder gegenüber dem Ausland dar.

Als wichtigste Aktivität veranstaltet die ÖGES regelmäßig eine Jahrestagung sowie eine Hauptsitzung anlässlich der jährlichen Österreichischen Internistentagung und Fortbildungsveranstaltungen in unregelmäßigen Abständen.
Eine Generalversammlung findet anlässlich der Jahrestagung der ÖGES statt.

Die Österreichische Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel

Die Österreichische Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel ist eine vergleichsweise junge Fachgesellschaft. Die Erstfassung der Statuten wurde am 4.7.1994 vom ersten Vorstand verabschiedet, der seine Funktion mit 1.1.1995 antrat. Regelmäßige Jahrestagungen werden seit 1995 abgehalten.

Die bisherigen Präsidenten und Sekretäre der ÖGES

FunktionsperiodePräsident/Sekretär
1995 - 1996 Prof.Dr.W.Waldhäusl (Wien) / Prof.DDr.J.Huber (Wien)
1997 - 1998 Prof.Dr.J.Patsch (Innsbr.) / Prof.Dr.R.Gasser (Innsbr.)
1999 - 2000 Prof.DDr.M.Peterlik (Wien) / Prof.Dr.A.Luger (Wien)
2001 - 2002 Prof.Dr.G.Leb (Graz) / Prof.Dr.H.Dobnig (Graz)
2003 - 2004 Prof.Dr.A.Luger (Wien) / Prof.Dr.M.Clodi (Wien)
2005 - 2006 Prof.Dr.R.Gasser (Innsbruck) / Prof.Dr.C.Ebenbichler (Innsbruck)
2007 - 2008 Prof.Dr.H.Dobnig (Graz) / Priv.Doz.Dr.A.Fahrleitner-Prammer (Graz)
2009 - 2010 Prof.Dr.M.Weissel (Wien) / Prof.Dr.M.Krebs (Wien)
2011 - 2012 Univ.Prof.inDIinDr.inS.Baumgartner-Parzer (Wien) / Univ.Prof.inDr.inB.Obermayer-Pietsch (Graz)
2013 - 2014 Prim.Univ.Doz.Dr. V. Stepan (Graz) / Univ.Prof.Dr. A. Gessl (Wien)
2015 - 2016 Prim. Univ. Doz. Dr. Günter Höfle (Hohenems) / Assoz. Prof.in PD Dr.in S. Kaser (Innsbruck)
2017 - 2018 Univ.Prof.Dr. A. Gessl (Wien) / Prim.Univ.Doz.Dr. V. Stepan (Graz)
2019 - 2020 Univ. Prof.in Dr.in B. Obermayer-Pietsch (Graz) / Assoc. Prof. Priv. Doz. Dr. F. Kiefer, PhD (Wien)
2021 - 2022 Ao.Univ. Prof. Dr. Michael Krebs (Wien) / Dr.in Lana Kosi-Trebotic (Wien)

Satzungen der Österreichischen Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel

§ 1. Name, Sitz

Die „Österreichische Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel“ ist ein gemeinnütziger wissenschaftlicher Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Der Verein führt den Namen: „Österreichische Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel“, abgekürzt „ÖGES“, der englische Name lautet „Austrian Society for Endocrinology & Metabolism“. Der Verein erstreckt seine Wirksamkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs.

Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Es können Sektionen innerhalb des Vereins ohne selbstständigen Vereinscharakter errichtet werden.

§ 2. Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die gemeinnützige Förderung der klinischen und experimentellen Forschung, Lehre und Praxis auf den Gebieten von Endokrinologie und Stoffwechsel im allgemeinen, die Förderung der fachlichen und kollegialen Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Veterinärmedizinern und Naturwissenschaftlern in Wissenschaft und ärztlicher Praxis, sowie die entsprechende Vertretung der auf dem Gebiet von Endokrinologie und Stoffwechsel tätigen österreichischen Wissenschaftler gegenüber dem Ausland.

Die Gesellschaft verfolgt die Erreichung ihrer Ziele durch:

  1. die Abhaltung von Versammlungen, in denen Vorträge und Beratungen über einschlägige wissenschaftliche und praktisch-klinische Themen sowie über daraus resultierende Fragen von allgemeinem, insbesondere gesundheitspolitischem Interesse stattfinden;
  2. die Förderung der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, Projekten und Studien, die Förderung der Präsentationen von wissenschaftlichen Arbeiten bei Tagungen und Kongressen und die Herausgabe oder Veranlassung von Veröffentlichungen über die unter a) genannten Themen;
  3. die Bildung von Sektionen ohne selbständigen Vereinscharakter;
  4. die Ausschreibung von Preisen und Projekten für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet von Endokrinologie und Stoffwechsel;
  5. die Herstellung und Pflege dauernder Verbindungen mit anderen Fachvereinen und mit Vereinen, die verwandte Ziele verfolgen, im In- und Ausland;
  6. die Mitgliedschaft bei den entsprechenden internationalen Organisationen des Faches.
  7. die Förderung der Abhaltung von Kursen, Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen zur Verbesserung der Ausbildung von auf dem Gebiet der Endokrinologie & Stoffwechsel tätigen österreichischen Ärzten, Wissenschaftlern und Studenten.

Die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

aa)    einmalige Förderungs- und laufende Beiträge der Mitglieder,
bb)    Erträgnisse aus Veranstaltungen, wobei diese Erträgnisse lediglich zur Förderung von Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet von Endokrinologie und Stoffwechsel verwendet werden dürfen,
cc)    Subventionen von privaten und öffentlichen Stellen,
dd)    Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 3. Mitglieder und deren Aufnahme in die Gesellschaft

Die Österreichische Gesellschaft für Endokrinologie und Stoffwechsel (Austrian Society for Endocrinology and Metabolism) besteht aus:

  1. fördernden Mitgliedern,
  2. ordentlichen Mitgliedern,
  3. außerordentlichen Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern

Zu a):    Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den für sie festgesetzten jährlichen Förderungsbeitrag entrichten. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Zu b):    Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Veterinärmediziner und Naturwissenschaftler, sowie sonstige Personen sein, die für die Zwecke der Gesellschaft Interesse bezeigen und sich durch nennenswerte Verdienste um die Lehre, Forschung und Praxis auf dem Gebiet der Endokrinologie und des Stoffwechsels ausgezeichnet haben.
Zu c):    Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die gewillt sind, die Zwecke der Gesellschaft zu fördern.
Zu d):    Ehrenmitglieder können all jene Personen werden, die sich entweder fachbedingt oder durch besondere Verdienste um die Gesellschaft ausgezeichnet haben. Der Vorschlag einer Person für eine Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch das Präsidium. Nach Genehmigung durch den Vorstand kann diese Person von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Für die Aufnahme nach lit. a, b, und c ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet das Präsidium, im Falle der beabsichtigten Ablehnung nach Anhörung des Vorstandes. Der Bescheid erfolgt schriftlich und enthält auch im Falle der Ablehnung keine Angabe der Gründe.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtlichen Mitgliedern steht das Recht zu, alle Einrichtungen und Begünstigungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, sofern nicht vom Vorstand für einzelne Mitgliederkategorien besondere Regelungen getroffen werden. Das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu. Juristische Personen üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden Vertreter aus. Jedes Mitglied unterwirft sich bei seinem Eintritt den Bestimmungen der Satzungen und einer allenfalls zu erlassenden
Geschäftsordnung. Es hat die Pflicht, die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 5. Erlöschen der Mitgliederschaft

Die Mitgliederschaft endet:

  1. durch Tod bei physischen, durch Endigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
  2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten;
  3. durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen.
  4. die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Versäumnis der Beitragszahlung für 2 Jahre, sofern zweimal ergebnislos zur Zahlung aufgefordert wurde.
  5. bei fördernden Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr trotz schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wird.

§ 6. Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die fördernden Mitglieder werden vom Vorstand, für alle übrigen Mitglieder von der Generalversammlung festgesetzt. Die Mitglieder- bzw. Förderungsbeiträge sind zu Beginn jedes Jahres fällig. Zahlungserleichterungen können über Antrag des Mitgliedes vom Kassenverwalter nach Weisung des Präsidiums gewährt werden.

§ 7. Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Präsidium.

§ 8. Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt; sie wird vom Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich bzw. elektronisch einberufen.
  2. Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
    1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
    2. die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses und die Erteilung der Entlastung,
    3. die Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie der Leiter der Sektionen, ferner die Wahl von Ehrenmitgliedern,
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge,
    5. die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Jahr,
    6. die Genehmigung der Satzungen und ihrer Änderungen,
    7. die Beschlussfassung über die gestellten Anträge. Diese müssen – soweit sie nicht auf Beschlüssen des Vorstandes beruhen – spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Sekretariat der Gesellschaft schriftlich zugeleitet werden. Das Präsidium kann die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten Generalversammlung vertragen,
    8. die Auflösung des Vereins.
  3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich jedoch um eine Änderung der Satzungen oder um die Auflösung des Vereins, so ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  4. Für die gemäß Absatz (2), lit. c) vorzunehmenden Wahlen des Präsidiums, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Leiter der Sektionen hat das Präsidium Wahlvorschläge vorzubereiten und gleichzeitig mit etwa von anderer Seite eingebrachten Wahlvorschlägen bekanntzugeben. Über jede zu besetzende Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer Vereinfachung des Wahlvorganges zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
  5. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 12 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, so findet sie eine halbe Stunde später am gleichen Ort statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die in Absatz (2), lit. a) – g) angeführten Obliegenheiten beschlussfähig.
  6. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium, die Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bzw. elektronisch informiert werden.

§ 9. Vorstand

  1. Der Vorstand, dessen Funktionsdauer zwei Jahre beträgt, besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten (d.s. 1. der „Präsident Elect“ und 2. der „Past Präsident“), dem geschäftsführenden Sekretär, den Leitern der Sektionen, dem Kassenverwalter und den Beisitzern, deren Anzahl mit fünf begrenzt ist. Die Beisitzer sowie das Präsidium, die Sektionsleiter und der Kassenverwalter werden von der Generalversammlung gewählt. Es ist zu trachten, dass alle an der Gesellschaft beteiligten Fachrichtungen möglichst gleichmäßig im Vorstand vertreten sind.
    Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft, soweit dies nicht der Generalversammlung oder dem Präsidium vorbehalten ist. In seinen Wirkungsbereich fallen auch die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses, weiters die Definition und Ausschreibung wissenschaftlicher, von der ÖGES geförderter Projekte und Stipendien, wie auch die Verwaltung des Vermögens im Sinne der Gemeinnützigkeit.
  3. Die schriftliche oder elektronische Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem anberaumten Termin.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10. Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten (d.s. 1. der „Präsident Elect“ und 2. der „Past Präsident“) und dem geschäftsführenden Sekretär. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Der Präsident bzw. in seiner Vertretung einer der Vizepräsidenten, vertritt die Gesellschaft nach außen, führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane (§ 7 a-c), hat deren Beschlüsse durchzuführen und ist für die Koordination der Vereinstätigkeit verantwortlich.
  3. Das Präsidium bereitet die Tagesordnung der Vorstandssitzung vor und bestimmt deren Termine. Es fasst seine Beschlüsse in den Präsidialsitzungen, die vom Präsidenten oder in dessen Vertretung von einem Vizepräsidenten einzuberufen sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch fernmündlich oder durch elektronische Umlaufbeschlüsse (zum Beispiel durch Emails) gefasst werden. Die vorstehend genannten Bestimmungen über die Beschlussfassung [§ 8 (3) einfache Stimmenmehrheit] und die Beschlussfähigkeit {Beteiligung aller stimmberechtigten Mitglieder § 8 (5)} gelten hierfür sinngemäß.
  4. Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke der Gesellschaft erfolgt durch den Präsidenten oder einen der beiden Vizepräsidenten unter Gegenzeichnung des geschäftsführenden Sekretärs.

§ 11. Beisitzer

Von der Generalversammlung werden fünf Beisitzer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Funktionsperiode kann ein Beisitzer wiedergewählt werden.

§ 12. Protokollführung

Die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Generalversammlung werden vom geschäftsführenden Sekretär protokolliert.

§ 13. Kassenverwalter

Von der Generalversammlung wird ein Kassenverwalter für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Kassenverwalter besorgt die laufenden Kassengeschäfte nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien. Über Gesellschaftsgelder sind der Präsident, der Kassenverwalter, der Sekretär oder einer der beiden Vizepräsidenten und ein allenfalls vom Präsidium bestimmtes Vorstandsmitglied im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane verfügungsberechtigt, und zwar je 2 dieser Funktionäre gemeinsam.

§ 14. Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit zweijähriger Funktionsdauer gewählt. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einblick in die Kassengebarung zu nehmen. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Funktionsdauer einen neuen Rechnungsprüfer, die Bestellung muss der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben werden. Den Rechnungsprüfern obliegt es, alljährlich in der Generalversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten. Dieser von den Rechnungsprüfern niedergelegte und eigenhändig gezeichnete Bericht kann der Generalversammlung auch vom jeweiligen Kassenverwalter vorgelegt werden.

§ 15. Wissenschaftliche Beiräte

Der Vorstand kann fallweise zu seiner Beratung und Unterstützung Persönlichkeiten zu wissenschaftlichen Beiräten ernennen. Die Zahl der wissenschaftlichen Beiräte ist auf 5 beschränkt. Die Funktion der wissenschaftlichen Beiräte endet nach Durchführung der Aufgabe, mit der sie betraut wurden. Aufgabe, Beginn und Ende der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Beirates sind in den Protokollen der Vorstandssitzungen zu vermerken.

§ 16. Sektionen

Die Gesellschaft kann Sektionen ohne selbständigen Gesellschaftscharakter errichten. Die Leiter der Sektionen werden aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer der Sektionsleiter beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist einmal möglich. Die mögliche Funktionsdauer eines Sektionsleiters liegt somit bei 4 Jahren.

§ 17. Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18. Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.  Bei Auflösen des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige wissenschaftliche Forschungszwecke im Sinne des §34ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

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